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AGB's

AGB's der ENVIZERT GmbH

1. Allgemeines
Für alle Verträge, die ENVIZERT mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen
dieser Geschäfts-bedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für
etwaige Folgeaufträge.
2. Unabhängigkeit von ENVIZERT
ENVIZERT ist ein unabhängiges Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung,
Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die
entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird
ENVIZERT eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit von ENVIZERT ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen
an ENVIZERT erteilt, seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt
(vergleiche dazu auch nachstehend Ziffer 4), hat ENVIZERT einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im
Einzelfall um eine Erklärung, die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen
kann. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus dem Vertrag, den ENVIZERT mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
3. Mitwirkung Dritter
ENVIZERT hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die ENVIZERT nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt
ENVIZERT im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen
Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der ENVIZERT in die Auditierung einbezogen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass ENVIZERT alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung
vornehmen zu können. Dazu stellt der Auftraggeber ENVIZERT alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der
Auftraggeber ENVIZERT auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach ENVIZERT Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber ENVIZERT eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an ENVIZERT
ausgehändigt hat. Auftraggeber und ENVIZERT haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass ENVIZERT die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen
vollständig erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf
die Zertifizierung haben können. ENVIZERT ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber
hinaus alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von ENVIZERT oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit ENVIZERT einen
schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit den Zulassungsstellen von ENVIZERT abgestimmt ist. Nach Absprache gestattet der Auftraggeber, dass 3. Stellen (z.B. Akkreditierungsstellen) Audits auf dem
Standort mitbegleiten bzw. durchführen dürfen.
5. Pflichten von ENVIZERT
ENVIZERT wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und
Unabhängigkeit erbringen. ENVIZERT händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. ENVIZERT wird alle ihr überlassenen Unterlagen
und Handakten für die Dauer der gesetzlichen bez. normativen Aufbewahrungspflicht archivieren, im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt.
6. Auftragsdurchführung
ENVIZERT ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht
werden. ENVIZERT ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von ENVIZERT zu
berücksichtigen. Der Auftraggeber darf das freie Betreten von ENVIZERT wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit ohne sachlichen Grund nicht untersagen oder beeinträchtigen. ENVIZERT ist berechtigt,
in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. . Envizert behält sich vor, Evaluierungstätigkeiten durch qualifizierte Dritte durchführen zu lassen.
7. Urheberschutz
ENVIZERT erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch ENVIZERT vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls ENVIZERT die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von ENVIZERT in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede
Weitergabe von Arbeitsergebnissen von ENVIZERT durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ENVIZERT.
8. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass ENVIZERT alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der
Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden. ENVIZERT sorgt dafür, dass alle Personen, die von ENVIZERT mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen
Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass ENVIZERT personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
So soll in höchst möglichem Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und ENVIZERT sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen und nur soweit für die Auftragserbringung erforderlich). weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu
verwerten. Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird ENVIZERT alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit
dem Kunden vernichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
10. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung gem. Auftrag zu
entrichten. :Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. ENVIZERT ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und
der Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von ENVIZERT ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung
Falls bei der Leistung von ENVIZERT Mängel vorliegen sollten, ist ENVIZERT zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine
Ersatzvornahme durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch ENVIZERT gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt. Gelingt es ENVIZERT trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der
vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
ENVIZERT haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet ENVIZERT höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des
Vertrages. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit.
13. Beendigung des Vertrages
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von ENVIZERT noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung
bei Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch ENVIZERT sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages
unzumutbar ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn ENVIZERT ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht
nachkommt, über das Vermögen von ENVIZERT das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für ENVIZERT ist die
Fortsetzung unzumutbar, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der
Auftraggeber Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder
Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ENVIZERT die
Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die ENVIZERT erbracht hat sowie für die Leistungen, die ENVIZERT nicht erbringen konnte, wobei ENVIZERT ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ENVIZERT einen geringeren Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
14. Höhere Gewalt
ENVIZERT haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
15. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
16. Änderungsvorbehalt
ENVIZERT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und
keine unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht

AGB's der SCORE GmbH Umweltgutachter

1. Allgemeines
Für alle Verträge, die Score mit Auftraggebern abschließt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen von Auftraggebern oder Abweichungen dieser
Geschäftsbedingungen erkennen wir nur an, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für etwaige
Folgeaufträge.
2. Unabhängigkeit von Score
Score ist ein unabhängiges Umweltgutachter- und Sachverständigenbüro. Als Zertifizierungsstelle erteilen wir einem Auftraggeber dann eine Konformitätserklärung in Form einer Gültigkeitserklärung,
Bescheinigung, Zertifikat, Verifizierung oder Testat, wenn wir als unabhängige Umweltgutachter oder Sachverständige feststellen können, dass die Organisation oder das Managementsystem die
entsprechenden Anforderungen erfüllt, nachdem es auditiert worden ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Konformitätserklärung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Score
eine Konformitätserklärung ausstellen. Wegen der Unabhängigkeit von Score ist ein Rechtsanspruch darauf nicht gegeben. Sofern der Auftraggeber nicht alle erforderlichen Informationen an Score erteilt,
seien sie in geforderter schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form und / oder wenn der Auftraggeber die Informationen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt (vergleiche dazu auch
nachstehend Ziffer 4), hat Score einen Ablehnungsgrund, die Konformitätserklärung zu erteilen. Der Begriff „Zertifikat“ ist gesetzlich nicht definiert, es handelt sich jeweils im Einzelfall um eine Erklärung,
die im einen Fall Zertifikat, im anderen auch Testat, Konformitätserklärung, Bescheinigung, Prüfbericht, Gültigkeitserklärung, Validierung, Verifizierung oder ähnlich heißen kann. Die Einzelheiten ergeben
sich in der Regel aus dem Vertrag, den Score mit dem Auftraggeber abschließt (siehe 4.7).
3. Mitwirkung Dritter
Score hat für viele Bereiche aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung die Zulassung zur Auftragsausführung. Für Gewerke, für die Score nicht oder nicht allein zugelassen ist, beauftragt Score
im Wege der so genannten Fallkooperation Drittbeauftragte in Form von Einzelpersonen oder Organisationen, die über die jeweilige Zulassung verfügen. Sie schließen entweder einen eigenen Vertrag mit
dem Auftraggeber bzw. sind in den Vertrag der Score in die Auditierung einbezogen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat allgemeine Mitwirkungspflichten im weitesten Sinne und muss dafür Sorge tragen, dass Score alle erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält, um die Auditierung vornehmen
zu können. Dazu stellt der Auftraggeber Score alle notwendigen Informationen und Unterlagen in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form zur Verfügung. Des Weiteren erteilt der Auftraggeber
Score auf jederzeitiges Verlangen eine schriftliche Vollmacht, wonach Score Auskunft gegenüber Aufsichts- und Zulassungsbehörden über den Auftraggeber verlangen kann.
Auf jederzeitiges Verlangen erteilt der Auftraggeber Score eine schriftliche Vollständigkeitserklärung, wonach der Auftraggeber alle erforderlichen Informationen und Unterlagen an Score ausgehändigt hat.
Auftraggeber und Score haben bei Vertragsabschluss erörtert, dass es maßgebliche Geschäftsgrundlage ist, dass Score die zur Zertifizierung erforderlichen Informationen vollständig erhält. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, Score unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, falls sich nach Vertragsabschluss fallrelevante neue Informationen ergeben, die Einfluss auf die Zertifizierung haben
können. Score ist berechtigt, Fotografien anzufertigen, die für die Auditierung benötigt werden oder die diese verdeutlichen oder vereinfachen. Der Auftraggeber hat darüber hinaus alles zu unterlassen,
was die Unabhängigkeit von Score oder im Falle einer Fallkooperation des beauftragten Dritten beeinträchtigen könnte. Der Auftraggeber schließt mit Score einen schriftlichen Vertrag, dessen Inhalt mit
den Zulassungsstellen von Score abgestimmt ist. Nach Absprache gestattet der Auftraggeber, dass 3. Stellen (z.B. Akkreditierungsstellen) Audits auf dem Standort mitbegleiten bzw. durchführen dürfen
(Integrity Programm).
5. Pflichten von Score
Score wird ihre jeweilige Leistung (Validierung, Zertifizierung, Prüfung von Anlagen, Gutachtenerstellung, Überwachung, sicherheitstechnische Prüfungen, etc.) mit der angemessenen Sorgfalt und
Unabhängigkeit erbringen. Score händigt dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht aus, der das wesentliche Ergebnis des Auftrages dokumentiert. Score wird alle ihr überlassenen Unterlagen und
Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren, im Anschluss findet eine Datenvernichtung statt. Weitere gesetzliche und normative Aufbewahrungspflichten zum
Auditierungsverfahren wird Score sicherstellen.
6. Auftragsdurchführung
Score ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Personal des Auftraggebers zu allen fallrelevanten Punkten zu befragen. Die Befragung darf durch den Auftraggeber nicht eingeschränkt oder überwacht
werden. Score ist berechtigt, Betriebsgebäude, Anlagen und Standorte des Auftraggebers jederzeit zu betreten. Etwaige sicherheitsrelevante Vorgaben des Auftraggebers sind von Score zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber darf das freie Betreten von Score wegen der gutachterlichen Unabhängigkeit ohne sachlichen Grund nicht untersagen oder beeinträchtigen. Score ist berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht
zu nehmen und auf Verlangen davon Fotokopien zu fertigen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass ein Prüfer der Zulassungsstellen von Score während der System-, Eigenschafts-, Produkt-, Standort-,
Tätigkeits-, Organisations-, Dokumentations-, Risiko-, Anlagen- oder Prozessprüfung anwesend ist (Witness-Auditierung). Score behält sich vor, Evaluierungstätigkeiten durch qualifizierte Dritte durchführen
zu lassen.
7. Urheberschutz
Score erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung durch Score vom Auftraggeber vorgenommen werden. Falls Score die Zustimmung erteilt, ist auch das Urheberrecht von Score in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede Weitergabe von
Arbeitsergebnissen von Score durch den Auftraggeber bedarf, auch wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Score.
8. Datenschutz
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Score alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung
erforderlich ist, bekannt gegeben werden. Score sorgt dafür, dass alle Personen, die von Score mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den
Datenschutz beachten. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass Score personenbezogene Daten nur insoweit erhält, als dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. So soll in höchstmöglichem
Maße für die Einhaltung des Datenschutzes Sorge getragen werden.
9. Geheimhaltung
Auftraggeber und Score sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln,
insbesondere nicht an Dritte (mit Ausnahme der Zulassungs- und Aufsichtsstellen und nur soweit für die Zertifizierung erforderlich) weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
Nach Beendigung der vertraglichen Leistung wird Score alle nicht benötigten Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber zurückgeben bzw. nach Rücksprache mit dem Kunden
vernichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
10. Vergütung
Die Höhe der Vergütung für die jeweilige vertragliche Leistung ergibt sich aus dem gesonderten Vertrag, den die Parteien abschließen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergütung gem. Werkvertrag
zu entrichten. Etwaige Gebühren und Auslagen gegenüber Behörden, etc. sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Fälligkeit zu zahlen. Score ist berechtigt, die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der
Unterlagen zu verweigern, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung wegen unverhältnismäßiger Nachteile des Auftraggebers oder wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von Score ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
11. Gewährleistung
Falls bei der Leistung von Score Mängel vorliegen sollten, ist Score zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Ersatzvornahme
durchführen, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch Score gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Gelingt es Score trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu beheben, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung der vereinbarten Vergütung zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
12. Haftung
Score haftet in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden haftet Score höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages.
Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit.
13. Beendigung des Vertrages
Falls im Werkvertrag eine feste Laufzeit vereinbart ist, kann der Vertrag während der Laufzeit ordentlich weder von Score noch vom Auftraggeber gekündigt werden. § 627 BGB (fristlose Kündigung bei
Diensten höherer Art) wird ausgeschlossen. Sowohl der Auftraggeber wie auch Score sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar
ist: Für den Auftraggeber ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn Score ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz vorheriger angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, über
das Vermögen von Score das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Für Score ist die Fortsetzung unzumutbar, wenn
über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Auftraggeber Mitwirkungspflichten
trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt, der Auftraggeber fallrelevante Informationen (zum Beispiel Einschränkung zur Zuverlässigkeit etc.) oder Unterlagen trotz Aufforderung mit
Fristsetzung nicht beibringt. Im Falle jeder Kündigung gilt die Geheimhaltungsverpflichtungen der Parteien weiter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Score die Vergütung zu zahlen für alle Leistungen, die
Score erbracht hat sowie für die Leistungen, die Score nicht erbringen konnte, wobei Score ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen hat. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Score einen geringeren
Schaden als die von ihr behaupteten ersparten Aufwendungen nachzuweisen.
14. Höhere Gewalt
Score haftet nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unterbrochen oder gänzlich verhindert wird.
15. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist
Coesfeld. Gerichtsstand ist Coesfeld beziehungsweise das Landgericht Münster. Falls eine der vorgenannten Bedingungen unwirksam ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Anstelle der unwirksamen Klausel gilt diejenige Regelung, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.
16. Änderungsvorbehalt
Score ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist und keine
unbillige Benachteiligung für den Auftraggeber bedeutet. Über eine Änderung wird der Auftraggeber schriftlich unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informiert. Die Änderung wird
Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber widerspricht.

AGB's eco-parnter GmbH

§ 1 Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle
Verträge zwischen eco-partner GmbH und dem Vertragspartner. Sie gelten gleichermaßen für
Verbraucher (§ 13 BGB), Unternehmer (§ 14 BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, soweit auf Ausnahmen nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
(2) Diese AGB erstrecken sich auch auf alle künftigen Auftragsverhältnisse zwischen eco
partner GmbH und dem Vertragspartner.
(3) Vertretungsberechtigte Personen sind dem Handelsregister zu entnehmen. Sitz der
Gesellschaft ist Coesfeld in Westfalen. Registergericht: Amtsgericht Coesfeld,
Registernummer HRB 18250.
(4) Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Geschäftsbedingungen werden
nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Auftragsbegründung und Auftragsumfang
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen nur die Aufforderung zur
Abgabe eines Vertragsangebots dar.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn eco-partner GmbH das Angebot in Textform § 126b
BGB annimmt; im Übrigen durch die Ausführung des Auftrags.
(3) eco-partner GmbH behält sich das Recht vor, Anfragen oder Aufträge abzulehnen,
insbesondere in Fällen einer Interessenkollision.
(4) Gegenstand des Auftragsverhältnisses ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung
eines bestimmten rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Erfolgs.
(5) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Auftragsdurchführung gemäß individuellen
Angeboten, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(6) Bei einem Auftrag zur Einführung von Prozessen oder Erstellung von Dokumentationen
und Erklärungen ist nur die Auftragsdurchführung im jeweiligen Einzelfall Gegenstand des
Auftrags. eco-partner GmbH ist zu einer laufenden Pflege, Beobachtung oder Anpassung an
neue rechtliche oder tatsächliche Bedingungen nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich als
Gegenstand des Auftragsverhältnisses vereinbart wurde.
(7) eco-partner GmbH führt die beauftragen Arbeiten selbst bzw. durch qualifizierte
Fachexperten oder MitarbeiterInnen durch.
(8) eco-partner GmbH ist berechtigt, zur Erledigung von Teilaufgaben aus diesem Auftrag
Verträge mit Dritten auf eigene Rechnung abzuschließen.
(9) Sollten die Parteien währender der Vertragslaufzeit einen Formwechsel oder eine
Umwandlung vollziehen, gehen die Rechte und Pflichten auf die jeweiligen Rechtsnachfolger
über.
§ 3 Verschwiegenheit, Korrespondenz, Datenschutz
(1) eco-partner GmbH ist verpflichtet, über sämtliche das Auftragsverhältnis betreffende oder
aus diesen erlangten Informationen sowie über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des
Vertragspartners bzw. Verbrauchers Stillschweigen zu wahren. Eine Weitergabe von
personenbezogenen Daten an Dritte darf nur im Einverständnis mit dem/der Vertragspartner:in
bzw. des Verbrauchers erfolgen.
(2) eco-partner GmbH darf bei der gesamten Korrespondenz davon ausgehen, dass die von
dem/der Vertragspartner:in bzw. Verbraucher:in mitgeteilten Kommunikationsdaten richtig
sind.
(3) Teilt der/die Vertragspartner:in bzw. Verbraucher:in eine E-Mail-Adresse mit, gilt folgendes:
Der Vertragspartner bzw. Verbraucher ist damit einverstanden, auch auf diesem Weg
Informationen zum Auftragsverhältnis zu erhalten.
(4) eco-partner GmbH ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten des
Vertragspartners bzw. Verbrauchers zu Zwecken der Auftragsabwicklung unter Beachtung der
spezifischen Vorschriften sowie der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu
verarbeiten. Die ausführlichen Informationen und Hinweise zur Datenverarbeitung können
eingesehen, abgerufen, gespeichert und ausgedruckt oder telefonisch angefordert werden.
§ 4 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung der eco-partner GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §
4 eingeschränkt.
(2) eco-partner GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Kardinalpflichten
sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(3) Soweit eco-partner GmbH gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die eco-partner GmbH bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die vorstehenden Regelungen dieses
Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von
Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der eco-partner GmbH.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von eco-partner
GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen
Betrag iHv 10 % der Auftragssumme je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
von eco-partner GmbH.
(6) Soweit eco-partner GmbH Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der eco-partner GmbH wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) eco-partner GmbH hat eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die je
Versicherungsfall 5.000.000 Euro (Büro & Betriebshaftpflicht) und 2.000.000 Euro
(Vermögensschadenhaftpflicht) abdeckt. Sofern der/die Vertragspartner:in im Einzelfall eine
darüberhinausgehende Versicherung wünscht, wird eco-partner GmbH eine entsprechende
Einzelfallversicherung abschließen; die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der
Vertragspartner.
§ 5 Vergütung, Verrechnung, Aufrechnung
(1) Die Vergütung der eco-partner GmbH sowie deren Fälligkeit ergibt sich aus der
einzelvertraglichen Vereinbarung, welche auf Angeboten, Kooperationsvereinbarungen,
Verträgen oder Aufträgen basieren.
(2) eco-partner GmbH ist berechtigt, eingehende Beträge und sonstige dem/der
Vertragspartner:in bzw. Verbraucher:in zustehende Zahlungseingänge mit offenen
Vergütungsforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.
§ 6 Änderung der AGB
(1) eco-partner GmbH ist berechtigt, die AGB zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus
triftigen Gründen erforderlich ist und den/die Vertragspartner:in nicht unangemessen
benachteiligt. eco-partner GmbH wird dem/der Vertragspartner:in die Änderungen oder
Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen.
(2) Ist der/die Vertragspartner:in mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht
einverstanden, so kann er/sie den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt
des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der
Widerspruch bedarf der Textform.
(3) Damit die Änderungen der AGB in bestehenden Vertragsverhältnissen zwischen eco
partner GmbH und dem/der Vertragspartner:in wirksam werden, muss der/die
Vertragspartner:in der eco-partner GmbH der geänderten Fassung ausdrücklich zustimmen.
§ 7 Kündigung des Vertragsverhältnisses
Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten grundsätzlich jederzeit gekündigt werden. Es
gelten die individual-vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sollten keine gesonderten
Vereinbarungen getroffen werden, kann das Vertragsverhältnis, an dem kein Verbraucher
beteiligt ist, mit 6 Monaten Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich
gekündigt werden. Bei Verträgen mit Verbraucher:innen gilt eine ordentliche Kündigungsfrist
von 1 Monat zum vereinbarten Vertragsende; ist vereinbart, dass der Vertrag sich nach Ablauf
der Erstvertragslaufzeit automatisch verlängert, gilt eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum
Monatsende. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Das Recht, den Vertrag aus
wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
§ 8 Urheberrecht, Herausgabe von Unterlagen
(1) eco-partner GmbH ist berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen (unter Einschluss der
Unterlagen, die der/die Vertragspartner:in oder Dritte eco-partner GmbH zur Bearbeitung
überlassen haben) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche zu
verweigern.
(2) Der/die Vertragspartner:in erhält an den von eco-partner GmbH erstellten Schriftsätzen,
Zertifikaten, Urkunden und sonstigen Schriftstücken ein einfaches Nutzungsrecht, das bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche von eco-partner GmbH jederzeit
widerrufen werden kann.
(3) Die eco-partner GmbH erwirbt an allen von ihr erbrachten Leistungen ihr ausschließliches
Urheberrecht. Veröffentlichungen von schriftlichen Ausarbeitungen oder Teilen davon dürfen
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch eco-partner GmbH von dem/der
Auftraggeber:in vorgenommen werden. Falls eco-partner GmbH die Zustimmung erteilt, ist
auch das Urheberrecht von eco-partner GmbH in der Veröffentlichung hinzuweisen. Jede
Weitergabe von Arbeitsergebnissen von eco-partner durch den Auftraggeber bedarf, auch
wenn es nicht veröffentlicht wird, der vorherigen schriftlichen Zustimmung von eco-partner
GmbH.
§ 9 Gewährleistung
(1) Dienstvertrag: Für Ansprüche wegen der Verletzung dienstvertraglicher Pflichten gelten
unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 die gesetzlichen Regelungen.
(2) Werkvertrag: Falls bei der Leistung von eco-partner GmbH Mängel vorliegen sollten, ist
eco-partner GmbH zunächst berechtigt, nachzubessern. Will der/die Auftraggeber:in
Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder eine Ersatzvornahme durchführen, ist ein
Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch durch eco
partner GmbH gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt. Gelingt es eco-partner GmbH trotz wiederholter Bemühungen nicht, den Mangel zu
beheben, ist der/die Auftraggeber:in berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
Minderung der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, der kein
Verbraucher ist, beträgt ein Jahr. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der eco-partner GmbH oder ihrer
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im
Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere
Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende
Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert
wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger
Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr
verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
(2) Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt
sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die
höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
(3) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen
abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht erbrachte
Dienst- bzw. Werkvertragsleistungen nacherfüllt werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede
Vertragspartei berechtigt, von dem hiervon betroffenen Vertrag zurückzutreten, wenn die
höhere Gewalt mehr als 6 Wochen seit dem vereinbarten Leistungsdatum andauert. Das
Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus
wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher
Ist der/die Vertragspartner:in Verbraucher:in, so hat er/sie ein gesetzliches Widerrufsrecht,
wenn ein Vertrag ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Telefon,
Brief, Fax, E-Mail, Internet) in einem für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystem
zustande gekommen ist:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen einen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
eco-partner GmbH, Geschäftsführung Fabian Ross und Antonia Suárez, Borkener Straße 68,
48653 Coesfeld, E-Mail: hallo@eco-gruppe.de,
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag
widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich
und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über
Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden
wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es
sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen
wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung
während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu
zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des
Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen
im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für alle vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Münster in Westfalen, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinn des HGB, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(3) Erfüllungsort ist Coesfeld. Als Gerichtsstand wird – soweit rechtlich möglich – Coesfeld
vereinbart. Verzichtet der Anbieter im Einzelfall auf die Durchsetzung dieser AGB, so bedeutet
das keine Abänderung dieser AGB.